Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für:
- Winden
- Hubgeräte
- Zuggeräte
- Seilblöcke
- Seilwinden
- Schrapperwinden
- Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen
Die DGUV V52 gilt nicht für:
- Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
- Geräte auf Seeschiffen,
- Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
- Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
- Seillaufräder im Freileitungsbau,
- Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
- Rammwinden,
- Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.
Die aktuelle Norm finden Sie in voller Länge als PDF auf dguv.de.