Diese Masken gehören zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Die Schutzwirkung wird nach der DIN EN 149 in drei Kategorien (Filterklassen) je nach Filterleistung eingestuft.
Die Schutzwirkung wird durch die sog. Gesamtleckage der jeweiligen Maske bewertet. Dieser Wert zeigt, vieviel Prozent der Partikel die jeweilige Maske durchlässt. Wann welche Filterklasse getragen werden soll, wird zum Teil in der DGUV Regel 112-190 und zum Teil in den Corona-Schutzverodnungen beschrieben.
Dabei richtet sich die DGUV Regel 112-190 nach dem sog. Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Dieser Wert legt für verschiedene Schadstoffe fest, ab welcher Konzentrazion am Arbeitsplatz ein Mitarbeiter Atemschutz tragen muss. Umso höher die Konzentrazion den AGW überschreitet, desto höhere Filterklasse wird benötigt.
Achtung! Partikelfiltrierende Halbmasken schützen grundsätzlich nicht vor giftigen Gasen. Beim Arbeiten mit Farben und Lösungsmitteln sind Halbmasken oder Vollmasken in Kombination mit einem Atemschutzfilter zu verwenden.
Filterklasse | Erlaubte max. Gesamtleckage | Zulässiges Überschreiten des AGW | Schutz vor COVID-19 Virus | Üblicher Anwendungsbereich | Unzulässig zum Beispiel für |
FFP1 | 22 % (mindestens 80 % der Schadstoffe werden herausgefiltert) | 4-fach |
nein |
Lebensmittelindustrie, Kontakt mit ungiftigem Hausstaub (Reinigungsarbeiten) | Schutz vor giftigen Schadstoffen (giftige Gase, Säuren), entfernen von Schimmel oder Asbest, Infektionsschutz |
FFP2 | 8 % (mindestens 94 % der Schadstoffe werden herausgefiltert) | 10-fach | Ja-Variante ohne Ventil empfohlen | Kontakt mit Glasfasern, Metall, Ölnebel, Weichholz, Streich- und Lackierarbeiten (außer Lackieren mit Lackierpistole, KFZ Lackierung, industrielle Lackierung) | Schutz vor giftigen Schadstoffen (giftige Gase, Säuren), entfernen von Schimmel oder Asbest, Kontakt mit Hartholz |
FFP3 | 2 % (mindestens 99 % der Schadstoffe werden herausgefiltert) | 30-fach | Ja-Variante ohne Ventil empfohlen | Kontakt mit Schwermetallen, Hartholz, Entfernen von Schimmelsporen und Asbest | Lackierarbeiten mit einer Lackierpistole, KFZ- und industrielle Lackierung, Arbeiten mit ätzenden Chemikalien in hohen Konzentrationen, Kontakt mit giftigen Gasen und Dämpfen |
Medizinische OP-Masken können nicht als Arbeitsschutz genutzt werden, da sie keinen Selbstschutz bieten. Sie dienen aktuell hauptsächlich als Mittel zur Prophylaxe von Tröpfcheninfektionen durch das COVID-19 Virus. Aufgrund der fehlenden Selbstschutzwirkung ist es deshalb wichtig, dass bei der Anwendung alle Personen im Raum eine OP-Maske tragen.
Alle in der EU verkauften Masken müssen folgene Anforderungen erfüllen:
Selbstgefertigte Masken besitzen keine Zertifizierung weder als Arbeitschutzmittel, noch als medizinisches Produkt. Es gibt also keinen Nachweis über deren Schutzwirkung. Sie können nur dann genutzt werden, wenn durch Normen, Arbeitsschutzregel oder Pandemie-Schutzmasnahmen keine bestimmte Maskenart gefordert wird.
Das Nutzen von Stoffmasken ist aber durchaus in einigen Situationen möglich, da manche Stoffmasken eine Zertifizierung als Medizinisches Produkt nach EN149:2001+A1:2009 besitzen. Diese Stoffmaske werden einer OP-Maske gleichgesetzt. Spezifische Infektionsschutzmaßnahmen werden aber ausschließlich durch OP-Masken erreicht.
Norm | Bedeutung für Einwegmasken |
EN149:2001+A1:2009 | Bestimmt das Prüfverfahren nach dem eine partikelfiltrierende Maske getestet wird und legt die Filterklassen (FFP) fest |
DGUV Regel 112-190 | Legt die Regeln für die Benutzung von Atemschutzgeräten am Arbeitsplatz fest |
EN 14683:2019 | Definiert die Anforderugnen und Prüfverfahren an Medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) |