Gemäß § 53 (4) StVZO müssen Anhänger an der Rückseite mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Seitenlänge des Dreiecks muss mindestens 150 mm betragen.
Bei der Anbringung der Reflektoren ist folgendes zu beachten:
- Die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen.
- Der äußerste Punkt der Reflektorfläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Fahrzeugumriss entfernt liegen.
- Der höchste Punkt der Reflektorfläche, also die Spitze des Dreiecks, darf nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
Dreieckige Rückstrahler dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht werden.