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Schilder Kameraüberwachung

Die Überwachung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und Grundstücken sowie unterschiedlichen öffentlichen, gewerblichen und auch privaten Einrichtungen mittels Videoüberwachung spielt zunehmend eine wichtige Rolle. Einerseits können die eingesetzten Überwachungskameras potentielle Täter vor dem Diebstahl abraten. Andererseits können die Kameras der späteren Aufklärung eines Strafdeliktes dienen. Die Überwachungskameras sollten auf jeden Fall nur in Einsatz kommen, wenn diese im berechtigten Interesse des jeweiligen Unternehmens sind, wie zum Schutz des eigenen Eigentums. Wenn die Interessen der betroffenen Personen überwiegen sollten, ist diejenige Firma nicht berechtigt, die Überwachungskameras zu verwenden.

Hinweis auf Videoüberwachung laut DSGVO und BDSG

Sind die installierten Kameras rechtmäßig im Einsatz, dann bekommen auch die Schilder "Videoüberwachung" oder "Dieser Bereich wird videoüberwacht" immer größere Bedeutung, denn die Kennzeichnung einer Videoüberwachung ist gesetzlich vorgeschrieben (DSGVO, BDSG): Wenn die Privatsphäre von Kunden und Besuchern einer Einrichtung verletzt wird, hat der Betreiber eine Informationspflicht.

Schilder zur Videoüberwachung müssen mit einem allgemein verständlichen Symbol ausgestattet sein, wie z.B. dem Kamerasymbol nach der DIN 33450. Die Hinweise müssen in einer leicht zugänglichen Form, in einer einfachen und klaren Sprache verfasst werden. Zusätzlich kann das Schild einen Text-Hinweis "Achtung Videoüberwachung" bzw. den Hinweis "videoüberwacht" enthalten.

Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erfordert zusätzlich durch „geeignete Maßnahmen“ den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Person für die Videoüberwachung erkennbar zu machen, und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Laut der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) sind die Informationspflichten noch umfangreicher wie beim BDSG. Die DSGVO erfordert dazu noch die Zwecke der Verarbeitung inkl. der entsprechenden Rechtsgrundlage, die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens, die Speicherungsdauer der Überwachungskamera und einen Hinweis, wo man sich über weitere Pflichtdaten des Unternehmens nach der Art. 13 DS-GVO informieren kann.

Empfehlung! Beraten Sie sich bezüglich der geeigneten Beschilderung zur Videoüberwachung mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und der zuständigen Aufsichtsbehörde in Ihrem Bundesland. Im Rahmen einzelner Bundesländer können sich die Vorgaben unterscheiden.

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