Höhenleitmale (Zeichen 627-30) nach StVO § 43 (1) dienen zur Kennzeichnung von Gegenständen, Bauteilen, Gerüsten oder Bauwerken, die die Durchfahrtshöhe begrenzen. In Verbindung mit dem Verkehrszeichen VZ 265 (Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe) können wirksam Einfahrten oder Durchfahrten von Tiefgaragen, Hallen, Brücken gekennzeichnet werden.