Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen kommt sowohl für alle Straßen eines abgegrenzten Gebietes als auch für einzelne Straßen und Straßenabschnitte in Betracht. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches gelten folgende Regeln:
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Am Anfang von verkehrsberuhigten Bereichen ist das Verkehrszeichen 325 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einbiegen in den Bereich wahrgenommen werden kann. Am Ende von verkehrsberuhigten Bereichen ist das Verkehrszeichen 326 höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung aufzustellen.