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Beratung zur Palettenkennzeichnung

Die Palettenkennzeichnung kann man grundsätzlich in drei Gruppen einteilen.

  1. Kennzeichnung mit informativem Zweck - Dient zur besseren Orientierung im Lager. Beinhaltet Barcodes, QR-Codes, Produktbezeichnung usw.
  1. Sicherheitskennzeichnung - Gilt als Hinweis für das Lagerpersonal und gibt Anweisungen, wie mit der Ware umzugehen ist. Zum Beispiel, dass die Ware nicht gestapelt werden soll.
  1. Kennzeichnung nach der DGUV Regel 108-007 - Die DGUV Regel 108-007 sieht Paletten als sog. Lagergeräte. Dazu gehören außerdem auch Stapelbehälter, Gitterboxpaletten oder Stapelwannen.

Die Norm unterscheidet hier nicht aus welchem Material die Paletten gefertigt sind. Laut DGUV Regel 108-007 müssen an Paletten folgende Angaben sichtbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Hersteller
  • Einführer oder Betreiber
  • Baujahr
  • Tragfähigkeit

Die meisten handelsüblichen Paletten werden bereits vom Hersteller nach den UIC Normen gekennzeichnet. Dazu gehören auch Europoolpaletten (Europaletten). Damit entsprechen solche Paletten bereits ab Werk der Kennzeichnungspflicht nach DGUV Regel 108-007 und müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet werden.

Europalette mit ausgebrannter Herstellkennzeichnung

Häufige Fragen zur Palettenkennzeichnung

Falls in eine Palettenfußtasche ein Etikett mit Barcode eingelegt wird, bleibt der Barcode vom Scanner lesbar?

Ja, durch die hundertprozentig durchsichtige und robuste Folie wird das Etikett vor Abrieb und Schmutz geschützt und bleibt auch nach langer Zeit mit einem Barcodescanner lesbar.

Normen zur Palettenkennzeichnung

Norm Bedeutung für Palettenkennzeichnung
DGUV Regel 108-007 Regelt die Kennzeichnung von Lagergeräten, darunter auch Paletten. Hat seine Gültigkeit hauptsächlich bei Sonderanfertigungen. Die meisten Paletten werden bereits ab Werk nach den UIC Normen gekennzeichnet und entsprechen daher auch der DGUV 108-007 Regelung.
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