Die Palettenkennzeichnung kann man grundsätzlich in drei Gruppen einteilen.
Die Norm unterscheidet hier nicht aus welchem Material die Paletten gefertigt sind. Laut DGUV Regel 108-007 müssen an Paletten folgende Angaben sichtbar und dauerhaft angebracht sein:
Die meisten handelsüblichen Paletten werden bereits vom Hersteller nach den UIC Normen gekennzeichnet. Dazu gehören auch Europoolpaletten (Europaletten). Damit entsprechen solche Paletten bereits ab Werk der Kennzeichnungspflicht nach DGUV Regel 108-007 und müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet werden.
Ja, durch die hundertprozentig durchsichtige und robuste Folie wird das Etikett vor Abrieb und Schmutz geschützt und bleibt auch nach langer Zeit mit einem Barcodescanner lesbar.
Norm | Bedeutung für Palettenkennzeichnung |
DGUV Regel 108-007 | Regelt die Kennzeichnung von Lagergeräten, darunter auch Paletten. Hat seine Gültigkeit hauptsächlich bei Sonderanfertigungen. Die meisten Paletten werden bereits ab Werk nach den UIC Normen gekennzeichnet und entsprechen daher auch der DGUV 108-007 Regelung. |