Der § 22 der Straßenverkehrsordnung trifft folgende Aussage zur Ladungssicherung: Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Die Ladung darf bis zu 1,50 m hinausragen. Bei einer Beförderungswegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km darf die Ladung bis zu 3 m über das Fahrzeug hinausragen.
Ragt das äußerste Ende der Ladung um mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
Diese Warnkörper bzw. Warnflagggen dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden.
Unsere Warnflaggen für überhängende Lasten hängen durch eine eingeschweißte Stahl-Haltestangen gerade und faltenlos und sind damit jederzeit in voller Größe sichtbar. Die roten Warnflaggen aus Polyethylen zeichnen sich durch lange Haltbarkeit aus. Das PE ist umweltfreundlich: es verrottet, ist grundwasserneutral und bei Verbrennung unschädlich.