Als Fahrzeuge mit Sonderrechten werden in Deutschland Fahrzeuge bezeichnet, die über eine Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verfügen. Diese Befreiung ist an bestimmte Bedingungen gebunden und wird in § 35 StVO geregelt.
Zu den Sonderrechten im Straßenverkehr gelten folgende:
Sonderfahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Fahrbahnen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße KfZ Warnmarkierungen gekennzeichnet sind können über Sonderrechte entsprechend StVO § 35 (6) / DIN 30710 verfügen. Diese Fahrzeuge dürfen, wenn es ihr Einsatz erfordert, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit es durch ihren Einsatz notwendig wird.
Über diese Sonderrechte können unter bestimmten Bedingungen folgende Fahrzeuge verfügen: Baufahrzeuge, Müllfahrzeuge, Straßenreinigung, Einsatzfahrzeuge des Havarie- und Katastrophenschutzes, Winterdienstfahrzeuge, Messfahrzeuge etc.
Die Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Fahrzeuge, welche Sonderrechte beanspruchen, müssen nach DIN 30710 mit rot-weiß schraffierter KFZ Warnmarkierungen ausgerüstet sein. Nur mit einer ausreichenden und korrekten Kennzeichnung mit KFZ-Warnmarkierungen dürfen Fahrzeuge eingeschränkte Sonderrechte nach §35 (6) StVO nutzen.
Diese KFZ-Warnmarkierungen sollen die Sichtbarkeit der Fahrzeuge und damit die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen. Ohne die entsprechende Kennzeichnung besteht möglicherweise ein erhöhtes Unfallrisiko, da die Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug eventuell zu spät erkennen.
Die Warnmarkeirung besteht aus weißen und roten Streifen, die abwechselnd im Winkel von 45 Grad angebracht sind. Die Streifen haben eine Breite von 100 mm. Die dafür verwendete Reflexionsfolie muss mindestens der Reflexionsklasse RA2 entsprechen.
Die Norm formuliert aber nicht nur die Folienbauart, sondern auch die Befestigung der einzelnen Warnmarkierungs-Flächen. Zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Sonderrechten wird eine festgeschriebene Anzahl an Warnmarkierungs-Normflächen gefordert.
Normfläche: Eine Normfläche besteht dabei aus einem Quadrat von 141 x 141 mm, welches diagonal in eine weiße und eine rotes Hälfte unterteilt ist. (siehe Abb.)
Einzelfläche: Eine Einzelfläche (141 x 282 mm) besteht aus zwei aneinandergelegten Normflächen. (siehe Abb.)
Entsprechend der DIN 30710 sind für eine korrekte Kennzeichnung 4 Einzelflächen an der Front und 4 Einzelflächen am Fahrzeugheck vorgeschrieben. Die Anbringung einer einzelnen Norm- bzw. Einzelfläche ist ungenügend.
Links- oder rechtsweisende Warnmarkierungen sollen den Betrachter links oder rechts an dem Hindernis oder der Gefahrstelle vorbei lenken.
Dazu müssen Sie gedanklich die Warnmarkierungen senkrecht so aneinander legen, dass die Schraffurbalken ein A ergeben.
Der rechte Schenkel des A steht dabei für die rechtsweisende Ausrichtung und der linke Schenkel des A steht für die linksweisende Schraffur der Warnmarkierung!
Die Seitenflächen der Fahrzeuge müssen zur Nutzung der eingeschränkten Sonderrechte nicht gekennzeichnet werden. Für Fahrzeuge die auch quer zur Fahrtrichtung zum Einsatz kommen, wird jedoch empfohlen. Zusätzlich an den Seitenflächen Warnmarkierungen anzubringen.
Auch für Schwerlastbegleitfahrzeuge (BF3) ist die Anbringung einer rot-weißen Typ2-Reflexfolie als Warnmarkierung vorgeschrieben. Diese Warnmarkierung für BF3-Fahrzeuge unterscheidet sich jedoch von der Kfz-Warnmarkierung nach DIN30710 in der Streifenbreite. Die Warnmarkierung für Schwerlasttransporte ist im Merkblatt für die Kennzeichnung und Ausrüstung von BF3-Fahrzeugen beschrieben.
Geschwindigkeitsschilder und KFZ-Aufkleber mit km-Angabe geben die zulässige Höchstgeschwindigkeit des gekennzeichneten Kraftfahrzeuges in Kilometer pro Stunde an.
Ein Geschwindigkeitsschild oder ein KFZ-Aufkleber mit km-Angabe nach § 58 StVZO informiert den Fahrer des Folgefahrzeuges, dass er hinter einem relativ langsamen Fahrzeug fährt. Besonders zur Einschätzung der Position und Geschwindigkeit bei Überholvorgängen ist diese Kenntnis erforderlich.
Geschwindigkeitsschilder sind rund und besitzen einem Durchmesser von 200 mm. Der Untergrund der Schilder ist weiß mit einem schwarzen Rand. Die Ziffern zur Geschwindigkeitsangabe sind in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V der StVZO in einer Schriftgröße von 120 mm ausgeführt. Die Schilder weisen nur die Ziffern für die Geschwindigkeitsbegrenzung ohne die Einheit kmh auf.
Mit Geschwindigkeitsschildern oder KFZ-Aufklebern müssen gekennzeichnet sein
Über die Ausrüstungspflicht mit den Geschwindigkeitsschildern entscheidet die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, nicht die Art des KFZ. Geschwindigkeitsschilder sind ideal zur Beschriftung für Kraftfahrzeuge, für Zugmaschinen und Anhänger geeignet.
So müssen z.B. auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Zugmaschinen, und Flurförderzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie elektronische Mobilitätshilfen mit Geschwindigkeitsschildern ausgestattet werden.
Nicht mit Geschwindigkeitsschildern und Geschwindigkeitsaufklebern müssen gekennzeichnet sein:
Langsam fahrende Zweiräder benötigen keine Kennzeichnung mit Geschwindigkeitsschildern, jedoch dreirädrige Kleinkrafträder, da diese mehrspurig sind.
Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite. Wird das Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeug-Rückseite wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Verantwortlich für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Geschwindigkeitsschildern oder Geschwindigkeitsaufklebern ist der Halter, aber auch der Fahrzeugführer.
Die Zuwiderhandlung gegen § 58 II, III und V StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69a III Nr. 26 StVZO dar.
Bei Brewes erhalten Sie Geschwindigkeitsschilder, KfZ-Schilder mit kmh-Angabe in verschiedenen Materialien:
Aluminium weiß, mit kratzfester Einbrennlackierung:
Geschwindigkeitsschilder für KfZ, die trotz ihres günstigen Preises den Anforderungen einer dauerhaften Kennzeichnung im Innen- und Außeneinsatz gerecht werden.
Selbstklebenede Folieschilder (Geschwindigkeitsaufkleber):
Diese Geschwindigkeitsschilder sind ideal zur Beschriftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger geeignet - wisch- und wetterfest
Konturmarkierungen findet man auf LKW‘s über 6,0 m Länge, auf Anhängern mit Planenaufbauten, und auf Tankfahrzeugen. Diese Konturmarkierungen kennzeichnen die Konturen von Fahrzeugen mit einem reflektierenden Material, so dass diese Fahrzeuge mit ihren Abgrenzungen bei Dunkelheit besser sichtbar sind.
Untersuchungen haben gezeigt, dass diese auffällige Markierungen aus retroflektierendem Material die Erkennbarkeit von Nutzfahrzeugen deutlich verbessern.
Bei LKW’s und Sattelzügen treten im Dunkeln ca. 30 % weniger Zusammenstöße an Heck und Seite der Fahrzeuge auf, wenn diese Fahrzeuge mit einer Konturmarkierung gemäß UN ECE R 104 und UN ECE R 48 ausgestattet sind. Diese Tatsache ist statistisch belegen.
In Deutschland sind retroreflektierende Markierungen an Lkw bereits seit Jahren zugelassen.
Nach europäischem Recht, Richtlinie 2007/35/EG wurde die Kenntlichmachung von Lkw mit retroreflektierenden Markierungen Pflicht mit Wirkung vom 10.Juli 2011.
Mit dem Inkrafttreten der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. ÄVO StVR) wurde 53 Abs. 10 StVZO neu gefasst und eine Regelung getroffen, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist.
Gemäß der Neufassung müssen
Etwa ein Drittel aller Unfälle mit LKW's ereignen sich bei ungünstigen Witterungsbedingungen, während der Dämmerung oder bei Dunkelheit. In den meisten Fällen haben diese Zusammenstöße zugleich meist schwerwiegendere Folgen als Unfälle bei Tageslicht. Eine wesentliche Ursache dafür ist die schlechte Sichtbarkeit der LKW's, der Konturen von Auflieger und Anhänger.
Die Einschätzung des Abstandes zum nächsten Fahrzeug sowie der Geschwindigkeit ist bei schlechten Sichtverhältnissen ungenau. Nachfolgende Fahrzeuge erkennen einen vorausfahrenden Lkw deshalb zu spät oder gar nicht und fahren seitlich bzw. von hinten auf.
Auch stehende LKW's sind oft von Auffahrunfällen betroffen.
Ab dem 10. Juli 2011 müssen LKW nach der europäischen Richtlinie 2007/35/EG für Ihre Neuzulassung mit Konturmarkierung gemäß ECE 104 ausgestattet werden. Durch die Ausstattung mit der retroreflektierenden Konturmarkierung soll die Sichtbarkeit der LKW deutlich erhöht und das Unfallrisiko erheblich verringert werden.
Folgende Fahrzeuge zur Güterbeförderung sind von der europäischen Richtlinie 2007/35/EG betroffen und sollten bei der Neuzulassung Markierungen nach ECE 104 anbringen:
Korrekte Ausführung der Konturmarkierung
Bei unterbrochener Konturmarkierung muss die Markierung immer noch 80% der Gesamtbreite des Fahrzeugaufbaus betragen.
Der Abstand der unteren Markierung vom Boden muss mindestens 250 mm und darf höchstens 1.500 mm betragen.
Der Abstand der Heckmarkierung zu den vorgeschriebenen Bremsleuchten sollte mindestens 200 mm betragen.
Eine Kombination von markierten und nicht markierten Fahrzeugen und Anhängern sollte vermieden werden.
Die farbliche Wahl der Konturmarkierung für Seiten und Heck ist in der UN ECE R 48 im Absatz 5.15 festgelegt. Demzufolge wird zur seitlichen Kennzeichnung gelbe und weiße retroreflektierende Konturmarkierung sowie gelbe und rote retroreflektierende Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Hecks verwendet.
Bei Brewes erhalten Sie Konturmarkierungen für LKW – Festaufbauten und LKW –Planenaufbauten in den Breiten von 55 bzw. 51 mm und in den Bandlängen von 12,5 m, 29 m, 39 m und 40 m Länge.
Herausragende Produkteigenschaften der 3M Diamond Grade Konturmarkierungen:
Die selbstklebende retroreflektierende 3M-Folie RA3 C besitzt eine langlebige hohe Qualität und eine sehr Klebkraft. Die besonders hellen und klaren Farben der Konturmarkierung sind optisch attraktiv und garantieren eine gute Sichtbarkeit bei Tag und Nacht.
Die mikroprismatischen Reflektorfolien der Konturmarkierung sorgen mit hohen Reflexwerten für eine gute Sichtbarkeit der Konturmarkierung bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Witterung. Die 3M Konturmarkierung besitzt versiegelte Kanten für eine lange Lebensdauer und eine gute Widerstandsfähigkeit gegen Schmutz und Nässe.
Der dauerhaft druckaktive Klebstoff selbstklebenden Reflektorfolie verfügt über eine hohe Anfangsklebkraft und die haftet sofort nach Anbringung.
Eine reflektierende Parkwarntafel bzw. Nachtparktafel ist eine Fahrzeugkennzeichnung, die hilft, Auffahrunfälle bei schlechter Sicht und in Dunkelheit zu verhindern. Die rot/weißen Warntafeln werden vorne bzw. hinten an Fahrzeugen angebracht, die nicht unbedingt mit einer Parkleuchte ausgestattet sein müssen .
Diese Parkwarntafeln ersetzen in bestimmten Fällen die Beleuchtung des Fahrzeuges mit eigener Lichtquelle. Die Warntafel kennzeichnet z.B. einen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf der Fahrbahn geparkte Anhänger.
Der Paragraph 51c STVO besagt zu Parkleuchten und Parkwarntafeln
Park-Warntafeln zeigen wie Parkleuchten die seitliche Begrenzung des abgestellten Fahrzeugs an.
An KFZ, Zügen und Anhängern sollten vorhanden sein:
Parkwarntafeln sind für parkende Fahrzeuge über 3.500 kg und für alle Anhänger, z.B. Wohnwagen innerhalb geschlossener Ortschaft notwendig. Es muss jeweils eine Parkwarntafel vorne und hinten angebracht werden.
Die Warnflächen der Parkwarntafeln dürfen nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein. Sie müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Änhängers möglichst niedrig und nicht höher als 100 cm angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht über diese 100 cm - Marke hinausragen. Außerdem muss die Warnfläche der Parkwarntafel mit dem Umriss des Fahrzeugs, des Anhängers oder der Ladung abschließen. Abweichungen von weniger als 10 cm nach innen sind zulässig.
Die Parkwarntafel darf dabei nicht die Rückstrahler oder das KfZ-Kennzeichen des Fahrzeuges verdecken.