Die DGUV 108-003 findet Anwendung bei der Wahl und Gestaltung geeigneter Fußböden sowie bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen.
Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Rutschgefahr darstellen.
Diese DGUV-Regel findet keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen, die trocken genutzt werden und auf denen die Gefahr des Ausrutschens auf Grund gleitfördernder Stoffe nicht besteht.
Quelle und vollständige PDF der DGUV 108-003 finden Sie auf dguv.de .