Einem Cuttermesser wird im Arbeitsalltag sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dabei ist ein hochwertiges Sicherheitsmesser eine einfache und schnell umsetzbare Lösung, um Mitarbeiter vor Schnittverletzungen zu schützen und die Anforderungen an Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu erfüllen. Unsere Sicherheitsmesser von MARTOR zeichnen sich durch hohe Ergonomie, Benutzerfreundlichkeit, hochwertige Verarbeitung und lange Haltbarkeit aus. Sie originalen Ersatzklingen überzeugen durch Schärfe, Bruchfestigkeit und eine lange Standzeit. Bei den Sicherheitsmessern aus unserem Sortiment ist ein Klingenwechsel bei den meisten Modellen ohne Werkzeug möglich.
In der nachfolgenden Tabelle möchten wir Ihnen die Vorteile des Sicherheitsmesser gegenüber dem Cuttermesser übersichtlich verdeutlichen.
Cuttermesser | Sicherheitsmesser |
keine Sicherheitstechnik, Sicherheitsstufe 0 | Sicherheitstechnik vorhanden, Sicherheitsstufe 1-3 |
manuelle Klingenrückführung | automatische Klingenrückführung oder verdeckte Klinge |
Abbrechklingen | Klingen aus einem Stück |
lange Klingen | kurze Trapez-, Rechteck- oder Spezialklingen |
nur 1 Klingentyp verfügbar | Sicherheitsmesser können mit verschiedenen Ersatzklingen bestückt werden |
Keramikklingen verfügbar | |
einfache und sichere Klingenwechsel | |
große Schnitttiefe | geringe Schnitttiefen |
hohe Bruchgefahr der Klinge durch Sollbruchstellen | geringe Bruchgefahr der Klinge |
Griff aus Kunststoff, häufig mit Metallschiene | Griff aus glasfaserverstärktem Kunststoff, Aluminium oder Zink |
Zwischen den Sicherheitsstufen gibt es Unterschiede in der Bauform und/oder Funktion der Sicherheitsmesser.
Automatischer Klingenrückzug = Stufe 1 - hohe Sicherheit = MARTOR SECUNORM
Bei losgelassenem Schieber fährt die Klinge nach dem Schnitt sofort wieder zurück in das Gehäuse zurück. Diese Sicherheitsmesser SECUNORM sind für nahezu alle Anwendungen geeignet.
Vollautomatischer Klingenrückzug = Stufe 2 – sehr hohe Sicherheit = MARTOR SECUPRO
Selbst bei gedrücktem Schieber fährt die Klinge wieder zurück ins Griffstück, sobald sie das Schneidmaterial verlässt. Die Sicherheitsmesser SECUPRO sind ideal für festere und dickere Materialien, bei denen mit hoher Kraft gearbeitet werden muss.
Verdeckt liegende Klinge = Stufe 3 – höchste Sicherheit – Martor SECUMAX
Die Klinge liegt nicht offen, weder Mensch noch Material kommen mit der Klinge in Berührung. Bei den Sicherheitsmessern SECUMAX werden Schnittverletzungen nahezu ausgeschlossen, die Ware wird vor Beschädigungen geschützt.
Der Typ und die Ausführung der montierten Klinge ist abhängig vom jeweiligen Messer. Als Ersatzklinge kann entweder die gleiche Ausführung verwendet werden, mit der das Sicherheitsmesser ausgeliefert wurde, oder je nach Anwendungsbereich eine Alternativklinge aus dem Zubehörprogramm (außer Einwegmesser). So muss nicht immer ein neues Messer gekauft werden. Es reicht bereits, eine andere Ausführung der Klinge zu montieren. So sind bei den Einsatzbereichen und/oder benötigten Anforderungen nahezu keine Grenzen gesetzt. Ein noch breiteres Einsatzspektrum decken Sie mit den dauerhaft scharfen, rost- und säuregeschützten Keramikklingen ab.
Klingentypen
Ausführungen
Ein Großteil der Klingentypen sind in verschiedenen Ausführungen verfügbar, je nach Einsatzweck und benötigter Eigenschaften:
Bitte beachten Sie dabei die Angaben in den Artikelbeschreibungen. Wenn Sie Fragen zu den passenden Klingen haben, stehen wir Ihnen gern unter Tel.: 035829 / 62811 zur Verfügung.
Grundsätzlich muss beim Kauf eines Sicherheitsmessers folgendes berücksichtigt werden:
Die folgende Tabelle soll Sie bei der Auswahl des richtigen Sicherheitsmessers abhängig von den zu schneidenden Materialien unterstützen. Bitte beachten Sie dazu auch die angegebenen Schneidmaterialien und Schnitttiefen in den Artikelbeschreibungen.
Anwendungsbereiche | Messertyp |
Folien und Umreifungen | SECUMAX 350, SECUMAX Easysafe SECUPRO 625 SECUPRO Megasafe SECUNORM 500 |
Kunststoffumreifungen | SECUMAX 145 SECUMAX 320 SECUMAX Easysafe SECUNORM 500 |
Kartonagen 1-lagig | SECUMAX 320 SECUMAX 145 |
Kartonagen 2-lagig | SECUMAX 350 SECUPRO Martego SECUPRO Merak |
Kartonagen 3-lagig | SECUPRO 625 SECUPRO Maxisafe SECUNORM 500 |
Kartonagen 4-lagig | SECUNORM 380 |
dicke Materialien, Gummi, Auslegware, PVC-Bodenbelag | SECUPRO 625 SECUNORM 540 SECUNORM 380 |
Sackwaren | SECUMAX Easysafe SECUMAX 350 SECUNORM 500 Sicherheitsschere SECUMAX 564 |
Wickel-, Stretch- und Schrumpffolie | SECUMAX Easysafe SECUMAX 350 SECUMAX 145 SECUMAX Opticut SECUMAX Polycut |
Klebebänder | SECUMAX 145 SECUMAX 320 SECUMAX 350 SECUMAX Esasafe SECUMAX Polycut SECUPRO Maxisafe |
Folien- und Papierbahnen | SECUMAX Easysafe SECUMAX Opticut SECUPRO Martego SECUPRO Maxisafe SECUNORM 500 |
Rollenware | SECUNORM 380 SECUPRO Megasafe |
Schaumstoff, Styropor | SECUNORM 540 SECUNORM 380 |
Textil, Filz, Vliessstoff | SECUMAX 350 SECUPRO 325 SECUPRO Megasafe SECUPRO Maxisafe SECUNORM 500 |
Kraftschnitte | SECUPRO 625 SECUPRO Megasafe SECUPRO Martego |
Priorität auf Warenschutz | SECUMAX 350 SECUPRO Martego SECUNORM 500 |
Auch mit den MARTOR-Sicherheitsscheren mit Klingen aus rostfreiem Edelstahl sind Sie auf der sicheren Seite. Mit dem rechtwinkligen Spezialschnitt der Klingen und ist es fast ausgeschlossen, sich selbst zu schneiden. Die vorn abgerundeten Spitzen sorgen für zusätzliche Sicherheit. Der stabile Griff aus glasfaserverstärktem Kunststoff mit rutschfesten Soft-Grip-Innenseiten sorgen für ein angenehmes und sicheres Arbeiten.
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten vermieden bzw. möglichst geringgehalten werden.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV – Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die damit auftretenden Gefahren beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei ist unter anderem folgendes zu berücksichtigen: Gebrauchstauglichkeit und Ergonomie von Arbeitsmitteln, sicherheitsrelevante und ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren und die physischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, die bei den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein, den Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein sowie über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen.
Arbeitgeber dürfen nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen bzw. verwenden lassen, die den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet werden können. Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten müssen vermieden oder zumindest reduziert werden.
§ 12 Unterweisung von Beschäftigten
Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitten, muss der Beschäftigte über vorhandene Gefährdungen und über erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln informiert werden.
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten während der Arbeit beeinflussen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Die Arbeit muss so gestaltet werden, dass eine Gefährdung der Gesundheit vermieden und eine verbleibende Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird. Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und weitere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse müssen berücksichtigt werden.
§ 5 Beurteilungen der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich u.a. auch durch eine physikalische Einwirkung ergeben oder die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln.
§ 12 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen, unter anderem auch bei der Einführung neuer Arbeitsmittel.
Bitte informieren Sie sich vor und während des Einsatzes von Sicherheitsmessern über die jeweils gültigen Anforderungen, Gesetze, Verordnungen und Regeln.